Mit der Testamentsvollstreckung kann sichergestellt werden, dass der Nachlass ordnungsgemäß verteilt und verwaltet wird, § 2197 BGB. Dies kann in einer letztwilligen Verfügung geschehen. Welche Rechte und Pflichten der Testamentsvollstrecker im Einzelnen hat, richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Anordnungen des Erblassers, § 2203 ff. BGB. Der Vorteil einer Testamentsvollstreckung liegt auch darin, dass Gläubiger des Erben keinen Zugriff auf den Nachlass haben, soweit er der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt. Dem Erblasser ist es freigestellt, ob er die Verwaltung des Nachlasses ganz oder nur für bestimmte Teile in die Hände des Testamentsvollstreckers legt. Ebenso ist es möglich, die Testamentsvollstreckung nur für bestimmte Zwecke anzuordnen. Durch ein Testament (z.B. eigenhändig oder notariell) kann der Erblasser die Entscheidung treffen, dass ein Testamentsvollstrecker den vollständigen Nachlass verwalten und unter den Erben verteilen soll. Er kann insbesondere ein Person selbst benennen oder dies dem Nachlassgericht überlassen. Durch diese Anordnung werden die Erben in ihrer Rechtsstellung beschränkt. So kann zum Beispiel der Erbe wegen § 2211 BGB "über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand" nicht verfügen. Um den Willen des Erblassers zu erfüllen, muss der Testamentsvollstrecker umgehend den Nachlass des Erblassers in Besitz nehmen und ein Nachlassverzeichnis erstellen. Aus diesem Nachlassverzeichnis kann man den Umfang des vollständigen Nachlasses ersehen, wobei unter anderem auch die Nachlassverbindlichkeiten (zum Beispiel Schulden des Erblassers) berücksichtigt werden. Aufgrund der selbständigen Stellung des Testamentsvollstreckers ist er gesetzlich verpflichtet, den Nachlass unabhängig von den Erben zu verwalten und muss diese dabei weitgehend ausschließen. Sollten bereits Gegenstände aus dem Nachlass entfernt worden sein, so sind diese grundsätzlich an den Testamentsvollstrecker herauszugeben. Um den Bestand des Nachlasses ermitteln zu können, werden zudem Informationen über Schenkungen des Erblassers benötigt. Diese Angaben sind einerseits für die Berechnung etwaiger Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche und andererseits für die zu entrichtende Erbschaftsteuer wichtig. Der Testamentsvollstrecker sollte sich um ein kooperatives Verhältnis zu den Erben bemühen. Transparenz seiner Arbeit schafft Vertrauen und erspart dem Nachlass Prozesskosten und den Beteiligten Zeit und Nerven. Insoweit ist es wichtig, die Erben regelmäßig zu informieren und Auskunft zu erteilen und nach Abschluss der Vollstreckung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Wie ist die Arbeit des Testamentsvollstreckers zu vergüten? Dies sollte schon im Testament geregelt werden. Ist dies nicht geschehen, muss auf das Gesetz zurückgegriffen werden. Das Gesetz hat jedoch nur geregelt, dass eine "angemessene" Vergütung zu zahlen ist, § 2221 BGB und hat von einer gesetzlichen Gebührenordnung abgesehen. In der Rechtsprechung und Literatur haben sich im Laufe der Zeit verschiedene Vergütungstabellen entwickelt, die unterschiedliche Prozentsätze enthalten. Zum Beispiel die Rheinische Tabelle, die im Jahre 1925 vom Verein für das Notariat Rheinpreußen aufgestellt wurde, ferner die Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins als "Nachfolgemodell"; die Möhring'sche Tabelle und die Eckelskemper'sche Tabelle. Da über die Vergütung oft gestritten wird, ist es sinnvoll, dies bereits im Testament zu regeln. Ist dies nicht geschehen, so ist es im Interesse einer zügigen Durchführung der Testamentsvollstreckung ratsam, eine Vereinbarung zur Vergütung zu treffen. Jede Situation muss individuell beurteilt werden. Es ist wichtig, dass Sie über die richtigen Informationen verfügen, bevor Entscheidungen getroffen werden, deren Konsequenzen man als Laie kaum überblicken kann. |


